Koordination der Verantwortung für Risikoentlastende. Verminderer und Verhinderer
von Risiken und Haftungen.
Es geht um die Verantwortung,
- zur Aufrechterhaltung der Verbindlichkeit und Festigung der
bestehenden Verträge und Vereinbarungen,
- zur Beziehungspflege zu den betreffenden Personen und
Organisationen,
- zur Einhaltung der Verpflichtungen, damit die Ansprüche
gegen die betreffenden Personen und Organisationen erhalten
bleiben,
- zur Anpassung der Verträge und Vereinbarungen bei Änderungen
des Risikos,
- zur Sicherung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im
Risikofall,
- zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche im
Risikofall,
- zur Abstimmung des (gemeinsamen) Risikoverhaltens im
Risikofall,
- zur Absicherung der Ansprüche bei eingetretenen oder zu
erwartenden Veränderungen der Bonität der betreffenden Personen
und Organisationen, z.B. durch Sicherheitsleistungen,
- zu rechtzeitigen Entscheidungen über das Risiko, wenn sich
wesentliche Rahmenbedingungen verändert haben,
- zum Vorgehen und Verhalten im Risikofall.
Leitfragen:
- Wer ist Ansprechpartner für alle Beziehungen zu Dritten, mit
welchen persönliche, fachliche oder vertragliche Beziehungen
bestehen, aus welchen Haftungen der Dritten bestehen,
entstehen oder verändert werden (können)?
- Wer ist zuständig für die Verträge und Vereinbarungen, die
mit Dritten abgeschlossen werden?
- Wer ist zuständig für das Berichtswesen über informelle
Absprachen mit Dritten?
- Wer ist zuständig für die Aufnahme aller Informationen, die
Veränderungen bei Dritten enthalten?
- Wer ist zuständig für die Bestimmung der Bedingungen und
Auflagen, unter welchen mit Dritten Absprachen, Verträge und
Vereinbarungen geschlossen werden (dürfen)?
- Wer ist zuständig für die Prüfung aller Ansprüche von
Dritten an das Kreditinstitut?
- Wer ist Ansprechpartner für alle Konflikte, die mit Dritten
bestehen oder neu entstehen oder sich abzeichnen?
- Wer ist zuständig für die Strategie und die Verhaltensregeln
und Anweisungen für das Verhalten gegenüber Dritten?
- Wer ist Ansprechpartner für alle ungewöhnlichen
Beobachtungen, Ereignisse, Veränderungen und Entwicklungen bei
Dritten, gleichgültig, ob sie relevant erscheinen oder nicht.
- Wer ist zuständig für die Auswahl von Dritten, zumindest
dort, wo Alternativen möglich sind?
- Wer ist zuständig für die Geltendmachung der Ansprüche an
die Dritten?
- Wer ist zuständig für das zweckdienliche Vorgehen und die
sachgemäße Durchsetzung der Ansprüche gegen die Dritten?
- Wer haftet, wenn die Ansprüche gegen die Dritten nicht
(mehr) durchgesetzt werden können?
- Wer ist zuständig für die rechtzeitigen Entscheidungen über
das Risiko, wenn die Ansprüche gegen die Dritten voraussichtlich
nicht oder nicht mehr voll oder teilweise durchgesetzt werden
können?
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