Ganzheitliches Risikomanagement

VPMA Virtuelle Projektmanagement Akademie

Ereignisfelder, Gestaltungsfelder, Ursachenquellen - ID: RM_37_310_000
     
Struktur der Aufsichten und Kontrollen Gliederung der Aufsichten und Kontrollen Ziele Koordination der Verantwortung Mentoren

Prüfungsverband. Wirtschaftsprüfung. Steuerberatung.

Hier geht es um die Organisationen, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für die Sicherung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, von deren ordnungsgemäßen Durchführung die Genehmigung für die Betreibung von Bankgeschäften abhängt. Dazu gehören z.B.

  1. der gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverband,
  2. (ersatzweise) die für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

In der Regel umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen:

  1. die Prüfungen der Bilanz.
  2. die Prüfungen der Bewertungen und Wertansätze.
  3. die Prüfungen der Verbindlichkeiten.
  4. die Prüfungen der Gewinn- und Verlustrechnungen.
  5. die Prüfungen des Geschäftsberichts.
  6. die Prüfungen der Darstellungen der wirtschaftlichen Lage.
  7. die Prüfungen der Vermögensverhältnisse.
  8. die Prüfungen der Verträge und Vereinbarungen.
  9. die Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte gemäß Gesetz und Satzung.
  10. die Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

Die Prüfungsverbände sind manchmal auch Erfüllungsgehilfen von hoheitlichen Prüfungsanordnungen.

Die Prüfungsverbände sind bezüglich ihren Prüfungen nur ihrem gesetzlichen oder gegebenenfalls individuellen Prüfungsauftrag und damit ihrem Prüfungs-Auftraggeber verpflichtet. Dieser kann generelle oder spezielle Weisungen für die Prüfungen erteilen. Über die Prüfungen haben die Prüfungsverbände gegenüber ihren Auftraggebern eine Rechenschaftspflicht.

Zum Recht und zur Pflicht von gesetzlichen Prüfungen sind ausdrückliche Zulassungen erforderlich. Sie kann auch generell oder partiell entzogen werden, wenn z.B. die für die Prüfungen eingesetzten Personen nicht ausreichend qualifiziert oder anderweitig geeignet sind oder Prüfungen nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder unsachgemäß durchgeführt werden.

Das zu prüfende Kreditinstitut hat in der Regel keine Möglichkeit, die prüfenden Personen selbst auszuwählen, die Prüfmethoden zu bestimmen oder auf ihre Zweckmäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Ferner werden der Prüfungsumfang und die Art und Weise, wie die Prüfungsfeststellungen ermittelt werden, völlig, mitunter auch willkürlich vom Prüfungsverband festgelegt.

Die Prüfungsergebnisse muss das Kreditinstitut gegen sich gelten lassen, selbst wenn sie aus der Sicht des Kreditinstituts falsch, unvollständig oder einseitig oder tendenziös sind. Die Bestätigungen der Ordnungsmäßigkeiten durch den Prüfungsverband werden erwartet. Sie sind deshalb z.B. für Marketingzwecke nicht geeignet.

Leitfragen:

  1. Die Leitfragen sind noch einzugeben.
Was will ich jetzt tun? Was mache ich jetzt mit den Informationen in meinem Risikomanagement?
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