Abnahme von Leistungen:
Die VPMA zeigt auf, wo Regelungen für die Abnahme von Leistungen
und Beiträgen zum Risikomanagement erforderlich
sind, die z.B. die Vereinbarungen zur Abnahme von Warenlieferungen
ergänzen. Insbesondere lässt der Einsatz der VPMA früher erkennen,
wenn mit voraussichtlich fehlerhaften, dilettantischen oder
störenden Leistungen und Beiträgen zu rechnen ist. Dadurch werden
früher wirksame Interventionen möglich sowie die Sicherung von
Haftungsansprüchen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von
Vereinbarungen bzw. der Erfüllung von übernommenen Pflichten.
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